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Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen
Volltext
Auf den gleichen Halter können auf dessen Antrag entweder zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge oder zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen zugelassen werden, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1 (Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen), L (Zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge) oder O1 (Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen) fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Seit dem 1. Juli 2012 können Halter/Halterinnen von Fahrzeugen zwei Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen abwechselnd fahren. Das Wechselkennzeichen besteht aus zwei Teilen. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil, der fest am Fahrzeug bleibt. Ein vollständiges Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Der gemeinsame größere Teil wird zur Inbetriebsetzung des Fahrzeugs oder zu seinem Abstellen auf öffentlichen Straßen entsprechend umgesteckt.
Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung nicht älter als drei Monate
- bei Vertretung zusätzlich: schriftliche Vollmacht für Zulassung und Bekanntgabe eventuell bestehender Kraftfahrzeugsteuerschulden (Formulare & Online-Dienste), Personalausweis derjenigen Person, für die das Fahrzeug zugelassen werden soll
- bei Firmen zusätzlich: natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
- juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag
- bei Vereinen zusätzlich: Vereinsregisterauszug, Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmacht
- bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich: Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile, deren Ausweise
- elektronische Versicherungsbestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB)
- gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Ursprungszeugnis beziehungsweise ausländische Fahrzeugpapiere, insbesondere die Zulassungsbescheinigung Teil II (wenn im Ursprungsland vorgeschrieben)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier): Darin bestätigt der Fahrzeughersteller, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht.
- Falls keine EG-Übereinstimmungsbescheinigung vorhanden ist, wird ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach § 13 EG-FGV oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 21 StVZO (Vollgutachten) benötigt.
- Eigentumsnachweis (lückenlose Rückverfolgung vom Zeitpunkt der Einführung an): Kaufvertrag/Kaufverträge oder Originalrechnung/Originalrechnungen
- Umsatzsteuererklärung
Voraussetzungen
Bei der Zulassung der Kraftfahrzeuge müssen Sie die Verfügungsberechtigung über die Kraftfahrzeuge z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die sog. EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen.
Bei nach dem Kauf vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), brauchen Sie für die Zulassung des Kraftfahrzeugs die vorherige Abnahme durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen (in Mecklenburg-Vorpommern: DEKRA).
Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung die Kurzzeitkennzeichen beantragen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das Eigentum am Fahrzeug des in der Zulassungsbescheinigung einzutragenden Halters ist nachzuweisen. Es ist die Zulassungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Hauptwohnsitz entsprechend dem Personalausweis ist. Bei juristischen Personen ist dies der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung. Steht das Fahrzeug in einem anderen Zulassungsbezirk ist der Standort des Fahrzeugs maßgebend.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und werden durch die Zulassungsbehörde festgesetzt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. Weitere mögliche Kosten wie z. B. für die Kennzeichenschilder oder Gutachten und Begutachtungen und sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Verfahrensablauf
Das Wechselkennzeichen für Ihre Fahrzeuge müssen Sie als Halter bei der zuständigen Zulassungsstelle Ihres Wohnorts beantragen. Der Antrag ist persönlich oder durch eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Wichtig ist dabei, dass die Vollmacht gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrelevanten Daten an den Bevollmächtigten beinhaltet.
Um das Verfahren zügig abschließen zu können, ist es vor allem notwendig, der Behörde möglichst lückenlos alle notwendigen Unterlagen beziehungsweise Dokumente vorzulegen. Außerdem müssen Sie das Fahrzeug der Zulassungsbehörde gegebenenfalls zur Identitätsprüfung vorführen. Dies ist insbesondere in Fällen, in denen die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht vorgelegt werden kann, erforderlich.
Wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten, kann die Reservierung je nach Angebot der Zulassungsbehörde schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich, telefonisch oder online erfolgen.
Steht einer Zulassung nichts im Wege, werden die Kennzeichen abgestempelt, das heißt, mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.
Fristen
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten.
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, so ist zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder den Prüfer einer Überwachungsorganisation durchzuführen.
Hinweise (Besonderheiten)
Für das jeweilige Fahrzeug bleibt die Kfz-Steuer in voller Höhe bestehen. Über einen möglicherweise verringerten Versicherungstarif geben die Kfz-Versicherer Auskunft.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
01.03.2017
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen kreisangehörigen Städte. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Heinrich-Hertz-Ring 2
Adresse
19370 Parchim, Stadt
Putlitzer Straße 25
Postanschrift
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Postfach Postfach 16 02 20
Telefon:
115
(Behördenrufnummer)
Kontakt
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
Tel.: | +49 385 20092-1212 |
E-Mail: | datenschutz@kreis-lup.de |
Zuständig für :
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Betrieb von Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
- Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis
- E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen beantragen
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
- Kraftfahrzeug: abmelden
- Kraftfahrzeug: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug Wiederzulassung
- Kraftfahrzeug: bei Halterwechsel abmelden
- Kraftfahrzeug: Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Kraftfahrzeug: Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen
- Kraftfahrzeug: fehlender Versicherungsschutz - Außerbetriebsetzung von Amts wegen
- Kraftfahrzeug: Meldung herrenlos
- Kraftfahrzeug: mit ausländischem Kennzeichen aus einem EU-Land zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland zulassen
- Kraftfahrzeug: Neuzulassung aus einem EU-Land
- Kraftfahrzeug: Örtliches Fahrzeugregister - Änderung mitteilen
- Kraftfahrzeug: technische Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Verkauf melden
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
- Kraftfahrzeug: Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
- Kraftfahrzeug: Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage Rückläufer
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Behördenkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kleines Motorradkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Meldung
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Kraftfahrzeugkennzeichen (05er bzw. 06er) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Verlängerung der Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Örtliches Fahrzeugregister - Eintragung
- Örtliches Fahrzeugregister - Löschung
Behördenrufnummer 115
Tel.: | 115 |
Zuständig für :
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Betrieb von Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
- Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis
- E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen beantragen
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug auf dieselbe Halterin oder denselben Halter wiederzulassen
- Kraftfahrzeug: abmelden
- Kraftfahrzeug: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug Wiederzulassung
- Kraftfahrzeug: bei Halterwechsel abmelden
- Kraftfahrzeug: Ein Fahrzeug auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter wiederzulassen
- Kraftfahrzeug: Erstzulassung eines Fahrzeugs (Neuzulassung) beantragen
- Kraftfahrzeug: fehlender Versicherungsschutz - Außerbetriebsetzung von Amts wegen
- Kraftfahrzeug: Meldung herrenlos
- Kraftfahrzeug: mit ausländischem Kennzeichen aus einem EU-Land zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland zulassen
- Kraftfahrzeug: Neuzulassung aus einem EU-Land
- Kraftfahrzeug: Örtliches Fahrzeugregister - Änderung mitteilen
- Kraftfahrzeug: technische Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Verkauf melden
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland) beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
- Kraftfahrzeug: Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
- Kraftfahrzeug: Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage Rückläufer
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Behördenkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kleines Motorradkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Meldung
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Kraftfahrzeugkennzeichen (05er bzw. 06er) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Verlängerung der Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Örtliches Fahrzeugregister - Eintragung
- Örtliches Fahrzeugregister - Löschung
Öffnungszeiten
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr