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Prostitutionstätigkeit erstmalig anmelden
Volltext
Seit 2017 ist für Prostituierte neben einer gesundheitlichen Beratung auch eine persönliche Anmeldepflicht vorgeschrieben. Bei der Anmeldung wird ein Informations- und Beratungsgespräch durchgeführt. In diesem erhalten Prostituierte umfassende Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über Unterstützungsangebote. Die Anmeldung muss in Präsenz erfolgen.
Über die erfolgte Anmeldung wird ein Nachweis ausgestellt. Auf Wunsch der anmeldepflichtigen Person kann diese zusätzlich als Aliasbescheinigung ausgestellt werden.
Handlungsgrundlage(n)
- Abschnitt 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Prostitutionsanmeldeverordnung (ProstAV)
- LAGuS-Aufgabenübertragungslandesverordnung (LAGuS-AÜLVO M-V)
- Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetz
- § 3 Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG
Erforderliche Unterlagen
- Lichtbild (45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit)
- Identitätsnachweis: Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz
- falls keine deutsche Staatsangehörigkeit und keine Freizügigkeitsberechtigung besteht – ein Nachweis über die Erlaubnis in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- aktuelle Meldebescheinigung über den Wohnsitz oder die Hauptwohnung in Deutschland, hilfsweise den Nachweis über eine Zustellanschrift in Deutschland
- sollte die Anmeldung nicht mit der gesundheitlichen Beratung zusammen erfolgen - Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung (nicht älter als drei Monate)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anmeldung kostenfrei.
Verfahrensablauf
Die Anmeldung erfolgt in zwei Schritten:
- Im ersten Schritt findet eine gesundheitliche Beratung in einem vertraulichen Gespräch statt. Sie ist Voraussetzung für die persönliche Anmeldung.
- Im zweiten Schritt erfolgt in Verbindung mit einem Informations- und Beratungsgespräch die behördliche Anmeldung.
- Die Anmeldebehörde stellt die Anmeldebescheinigung in der Regel direkt im Anschluss an das Informations- und Beratungsgespräch, spätestens aber nach fünf Werktagen aus, sofern alle erforderlichen Angaben und Nachweise erbracht wurden und keine sonstigen Ausschlussgründe vorliegen.
Auf Wunsch kann die gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung inklusive persönlicher Beratung im Rahmen eines einzigen Termins umgesetzt werden. Die Beratung kann auf Deutsch und Englisch erfolgen. Für weitere Sprachen werden Dolmetscherinnen und Dolmetscher hinzugezogen.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
- Information des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V zum Prostituiertenschutzgesetz
- Information des Bundes zum Prostituiertenschutzgesetz
- Information des Bundes über das Verfahren zur Anmeldung einer Prostitutionstätigkeit
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.01.2024
Zuständige Stelle
Die Anmeldebehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS),
Fachbereich Anmeldung und Beratung für Prostituierte (Pro*SABI) an dem von Ihnen gewünschten Ort (Rostock, Schwerin oder Neubrandenburg).
Fristen
Geltungsdauer (der Anmeldebescheinigung für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren) : 1 Jahr(e)
Geltungsdauer (der Anmeldebescheinigung für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren) : 2 Jahr(e)