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Eheschließung Vollzug mit ausländischem Partner

Volltext

Für die Begründung einer Ehe, ist die standesamtliche Trauung im deutschen Rechtsbereich grundlegend erforderlich.

Bei der Prüfung der sogenannten Ehefähigkeit von ausländischen Eheschließenden (Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates) kommt es darauf an, ob sich aus dem jeweiligen Heimatrecht des ausländischen Partners gesetzliche Ehehindernisse ergeben. Durch diese Prüfung soll vermieden werden, dass in Deutschland eine Ehe geschlossen wird, die im Heimatstaat des Eheschließenden unwirksam, aufhebbar, oder ungültig ist.

Die Vornahme der Eheschließung erfolgt, im Rahmen der standesamtlichen Eheschließung zweier Personen, durch einen/e Standesbeamt*in.

Einzige Ausnahme bildet die Eheschließung zweier Ausländern, vor einer von der Regierung des Heimatstaates ordnungsgemäß ermächtigten Trauungsperson in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form, insofern einer der Verlobten Angehöriger dieses Staates ist.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Möchten Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie zusätzlich zu den o.g. Unterlagen ein Ehefähigkeitszeugnis zu den o.g. Unterlagen ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen.

Handlungsgrundlage(n)

  • §104 BGB
  • § 1310 BGB
  • § 1312 BGB
  • § 1896 ff. BGB
  • § 1903 BGB
  • Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB
  • § 6 PStG
  • § 11 PStG
  • § 13 PStG
  • § 29 PStV
  • Art. 14.1 ff. PStGVwV

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Art und Umfang der erforderlichen Unterlagen unterscheiden sich je nach Herkunftsland. Deswegen ist es erforderlich, sich persönlich im Standesamt Schwerin nach den jeweiligen Gegebenheiten zu erkundigen.

Voraussetzungen

  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung
  • Bei fehlenden Sprachkenntnissen ist auf Veranlassung der Eheschließenden eine dolmetschende Person mitzubringen.
  • Die Eheschließenden müssen Ehemündig sein.
  • Die Eheschließenden müssen Geschäftsfähigkeit (speziell natürlich Geschäftsfähig Ehegeschäftsfähig sein.
  • Die Eheschließenden müssen persönlich Anwesend sein
  • Der Ehe darf nach deutschem Recht, kein Ehehindernis, entgegenstehen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Einzelfallabhängig, kann variieren.
  • Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden. Trauzeugen sind dabei nach deutschem Recht nicht mehr zwingend vorgeschrieben, können aber nach wie vor beteiligt werden.

Die Trauung erfolgt an einem dafür, durch die zuständige Behörde (Standesamt) gewidmeten (vorgeschrieben) Ort.

Die rechtmäßige Eheschließung setzt h die Geschäftsfähigkeit (speziell die natürliche Geschäftsfähigkeit und die Ehegeschäftsfähigkeit) der Eheschließenden voraus, welche durch das den Standesbeamten/das Standesamt geprüft wird. Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Stellt das Heimatland des ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis aus, muss beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Rostock die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragt werden.
Dazu sind dem Standesamt der Eheschließung die erforderlichen Unterlagen zu übergeben, die für die Beantragung der Befreiung vom Erfordernis des Ehefähigkeitszeugnisses beim Präsidenten des OLG erforderlich sind. Der Standesbeamte hat die Entscheidung vorzubereiten und leitet den Antrag an den Präsidenten des OLG weiter. Dieser prüft, ob der Eheschließung Ehehindernisse aus dem Heimatrecht entgegenstehen, und entscheidet durch Befreiungsbescheid (Justizverwaltungsakt).
Gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des OLG kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden.

Die Kosten für das Befreiungsverfahren beim Präsidenten des OLG richten sich nach den Vermögensverhältnissen des Antragstellers und werden durch das OLG festgesetzt. Daher sind dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses eine Erklärung über bereits durchgeführte Befreiungsverfahren und ein Nachweis über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse (für die Festsetzung der Gebühr) beizufügen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer kann variieren. Wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Formulare

Keine

Fachlich freigegeben durch

Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandrecht, des Landes Bremen

Fachlich freigegeben am

13.10.2020

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben.

Ansprechpunkt

  • Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben.