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Beschluss über die Verlängerung der Frist für die Durchführung der Sanierung und die Maßnahmenplanung für die städtebauliche Gesamtmaßnahme Paulsstadt 21.07.2023

Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin hat am 05.05.2023 beschlossen, gemäß § 142 Abs. 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Frist zur Durchführung der Sanierung für die städtebauliche Gesamtmaßnahme Paulsstadt bis zum 31.12.2030 zu verlängern.

Die Satzung für das Sanierungsgebiet „Paulsstadt“ mit einer Größe von 28,35 ha wurde von der Stadtvertretung am 24.04.2006 beschlossen und ist seit dem 19.05.2006 rechtskräftig.
Als Schwerpunkt für die Paulsstadt wurden im Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen die Aufwertung der öffentlichen Plätze und Straßen, die Beseitigung von städtebaulichen Missständen in den Blockinnenbereichen, Baulückenschließungen, die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen und die Sanierung von Baudenkmalen und städtebaulich wichtigen Gebäuden benannt.

2008 wurde das Stadtumbaugebiet „Östliche Paulsstadt“ mit einer Größe von 15,5 ha festgelegt. Beide Gebiete bilden die städtebauliche Gesamtmaßnahme Paulsstadt.
Als Frist für die Durchführung der Sanierung wurden 10 Jahre festgelegt (31.12.2018). Da die Sanierungsziele nach Ablauf der Frist noch nicht erreicht waren, erfolgte eine Verlängerung der Frist für die Durchführung der Sanierung und die Maßnahmenplanung für die Gesamtmaßnahme Paulsstadt bis zum 31.12.2023.

Da wichtige Sanierungsziele (die Sanierung der Friedensschule, Franz-Mehring-Straße, Zum Bahnhof, Am Packhof, Moritz-Wiggers-Straße, Platz an und um die Paulskirche) sich in Vorbereitung und Durchführung befinden, aber noch nicht bis zum 31.12.2023 abgeschlossen werden können, ist eine weitere Verlängerung bis zum 31.12.2030 erforderlich.

Hinweise

1. Die Verlängerung der Sanierungssatzung „Paulsstadt“ sowie des Stadtumbaugebietes „Östliche Paulsstadt“ werden hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Festlegung der Frist zur Durchführung der Sanierung in diesen Bereichen wird auf 7 Jahre bis zum 31. Dezember 2030 festgelegt.

2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

3. Gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung M-V kann ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung M-V enthalten oder aufgrund derselben erlassen worden sind, nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Ein Verstoß ist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschriften und der Tatsache aus der sich der Verstoß ergeben soll, gegenüber der Stadt Schwerin geltend zu machen.

4. Gemäß § 143 Abs. 1 BauGB wird auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (u.a. Ausgleichsbetragserhebung) besonders hingewiesen.

5. Darüber hinaus bedürfen gemäß § 144 Abs. 1 und 2 BauGB nachstehend aufgeführte Vorhaben und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung der Landeshauptstadt Schwerin:

a) Die im § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen (§ 144 Abs. 1 Nr.1).

b) Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird (§ 144 Abs. 1 Nr. 2).

c) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstückes und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts (§ 144 Abs. 2 Nr. 1).

d) Die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 im Zusammenhang steht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2).

e) Ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der unter c) und d) genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrages vorgenommene Rechtsgeschäft als genehmigt (§ 144 Abs. 2 Nr. 3).

f) Die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast (§ 144 Abs. 2 Nr. 4).

g) Die Teilung des Grundstücks (§ 144 Abs. 2 Nr. 5)

6. Die Sanierungssatzung nebst Lageplan und Flurstücksverzeichnis sowie alle vorgenannten Paragraphen können von jedermann in der Stadtverwaltung Schwerin, Am Packhof 2-6, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Zimmer 1069, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Auch im Internet können Sie sich unter www.schwerin.de/stadterneuerung informieren

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Bernd Nottebaum

 

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