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Öffentliche Bekanntmachung über den Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem Alten Friedhof und dem Waldfriedhof im Kalenderjahr 2022 16.09.2022

Nach § 14 (8) der Friedhofsordnung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin vom 8. Februar 2001, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020, wird hiermit der Ablauf von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten auf dem Alten Friedhof und dem Waldfriedhof bekannt gegeben.

Im Jahr 2022 laufen alle Nutzungsrechte an den Grabstätten ab, auf denen die letzte Bestattung (Erdbestattung sowie Urnenbeisetzung) im Jahr 1997 oder im Jahr 2002 eine Urnenbeisetzung erfolgte und sofern das Nutzungsrecht nicht über das Jahr 2022 hinaus verlängert wurde.

Die Friedhofsordnung regelt im § 28 Alte Rechte:

„(1) Bei Wahlgrabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach bisherigen Vorschriften, soweit sich aus Abs. 2 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren als in § 14 Abs. 1 festgesetzten Dauer enden am 31.12.2002, nicht jedoch vor Ablauf der diesen Zeitpunkt überschreitenden Ruhezeit des vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung zuletzt Bestatteten.

(3) Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist entsprechend § 14 Abs. 5 und 6 möglich. Die Friedhofsverwaltung legt fest, in welchen Grabfeldern und auf welchen Grabstätten eine Verlängerung der Nutzungsrechte über den sich aus Absatz 2 ergebenden Zeitpunkt hinaus beantragt werden kann.

(4) Die Nutzungsdauer von 99 Jahren an bereits vor Inkrafttreten der 10. Änderungssatzung vergebenen Urnenwahlgrabstätten als Baumgrabstätten und in Baumgrabfeldern bleibt bestehen.

Nutzungsberechtigte, die keine Verlängerung des Nutzungsrechtes wünschen, sind nach
§ 23 (2) der Friedhofsordnung verpflichtet, die Grabmale einschließlich Sockel und Fundament, Einfassungen sowie sonstige bauliche Anlagen von der Grabstätte zu entfernen. Bitte beachten Sie, dass es dazu laut § 20 (1) der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedarf. Anträge erhalten Sie bei der Friedhofsverwaltung.

Für alle Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen der Verwaltung der Schweriner Friedhöfe zur Verfügung. Bitte legen Sie insbesondere bei beabsichtigten Veränderungen an oder Verlängerungen von Nutzungsrechten den Kaufbrief bzw. die Überlassungsbescheinigung für die jeweilige Grabstätte vor.

Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung, Am Krebsbach 1, 19061 Schwerin
Montag, Mittwoch und Freitag  08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag                   13:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag            

13:00 - 18:00 Uhr (März-Oktober)

13:00 - 17:00 Uhr (November-Februar)

Die Friedhofsverwaltung ist telefonisch zu erreichen unter 0385 64108-0 oder per E-Mail an friedhof@sds-schwerin.de.

Schwerin, den 9. September 2022

Landeshauptstadt Schwerin
Der Oberbürgermeister
SDS - Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin,
Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin

Ilka Wilczek

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