Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Wasser schützen

© Fotolia/lovelyday12

Gewässer schützen

Baden im Gewässer und Gemeingebrauch

Das Baden in den meisten natürlichen, öffentlichen Gewässern fällt unter den Gemeingebrauch und ist bis auf Ausnahmen (z. B. in bestimmten Wasserschutzgebieten und Wasserflächen technischer Anlagen – Regenrückhaltebecken, Talsperren usw.) in Mecklenburg-Vorpommern erlaubt.  

Die Badewasserqualität wird durch das Gesundheitsamt überprüft.

Die Durchführung von Veranstaltungen an oder in einem Gewässer sollte jedoch der Wasserbehörde zur Prüfung auf die Notwendigkeit einer Erlaubnis angezeigt werden.

Das Tauchen im Gewässer mit Atemgerät und das Befahren mit kraftstoffgetriebenen Motorbooten bedarf der Erlaubnis der Wasserbehörde.

Das Angeln bedarf keiner wasserbehördlichen Zustimmung.
Hierzu benötigt man jedoch eine Fischereiberechtigung – Auskünfte erteilt das BürgerBüro.

Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des § 21 Satz 1 LWaG gleichgestellt.

Befahren von Gewässern mit Booten

Die fließenden Gewässer und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden.

Weiterhin ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Befahren mit elektrischer Motorkraft möglich, außer auf dem Neumühler und Medeweger See. Folgende Voraussetzungen müssen für ein Befahren mit elektrischer Motorkraft gegeben sein:

  • Die das Boot führende Person muss einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben,
  • Es sind ausschließlich kleine Wasserfahrzeuge zugelassen
  • Die gesamte Motorleistung darf 1,0 kW nicht überschreiten
  • Die Wasserverdrängung darf höchstens 1500 Kilogramm aufweisen
  • Da Boot darf höchstens eine Geschwindigkeit von 6 Kilometer in der Stunde erreichen.

Das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern durch Motorboote geht über den Gemeingebrauch hinaus und ist im § 21 Abs. 7 LWaG M-V geregelt.

Das Befahren von Gewässern – außer auf schiffbaren Gewässern gemäß Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz M-V und Bundeswasserstraßen - mit Motorfahrzeugen bedarf der Zulassung der Wasserbehörde.


Eine wasserrechtliche Zulassung ist z.B. für den Burgsee, den Lankower See, Neumühler See, Ostorfer See, Faulen See, Grimke See, den Pfaffenteich und diese verbindenden Fließgewässer erforderlich.

Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden.

Antrag zum Befahren nicht schiffbarer Gewaesser

Informationsblatt zum Befahren der schiffbaren Schweriner Gewässer mit Wassermotorrädern - Merkblatt Jetski

Gewässerunterhaltung und Regulierung

Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Gewässer zweiter Ordnung sind alle Gewässer, die der Vorflut von Grundstücken von mehr als einem Eigentümer dienen. Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung erfolgt im Stadtgebiet durch den Wasser- und Bodenverband. Unterhaltungsmaßnahmen erfolgen zumeist an Gräben und kleineren Fließgewässer – wie Aubach und Krebsbach.

Die Stadt ist Mitglied in diesem Verband und muß für die Gewässerunterhaltung und den Betrieb von Anlagen (Wehre, Schöpfwerke) einen Verbandsbeitrag zahlen. Dieser Beitrag wird über eine Gebührensatzung zur Deckung der Verbandsbeiträge den Grundstückseigentümern auferlegt.

Es ist auch möglich, dass Gewässer zweiter Ordnung über Privatgrundstücke verlaufen. Soweit es zur ordnungsmäßigen Un-terhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten und die notwendigen Unterhaltungsarbeiten durchführen. Zeitraum und Benennung der Gewässer, an denen Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden, werden vorher im Stadtanzeiger bekannt gemacht.

Die Gewässerunterhaltung umfasst im Wesentlichen:

  • Krautung von Gewässersohle und Böschung 
  • Beseitigung von Wasserabflusshindernissen wie Treibgut oder feste Stoffe im Gewässer
  • Bepflanzungen von Böschungen und Uferstreifen, Gehölzpflege
  • Gewässergrundräumungen, wenn notwendig
  • Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer durch strukturverbessernde Maßnahmen (z. B. Fischtreppen, Ufersicherungsmaßnahmen, Störsteine)

 
Sollten im Rahmen der Gewässerunterhaltung Probleme bei Anliegern auftreten, wie z.B. umgestürzte Bäume im Gewässer, unsachgemäße Ablagerung bzw. Entsorgung von Mähgut, können sich diese beim Wasser- und Bodenverband Schweriner See/Obere Sude oder der Unteren Wasserbehörde melden.

Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
Gewässerausbau

Gewässer, die sich im natürlichen oder naturnahen Zustand befinden, sollen in diesem Zustand erhalten bleiben und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
Ein Gewässerausbau darf keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässerqualität sowie auf natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren haben. Anderenfalls kann ein Gewässerausbau versagt werden, wenn nicht zwingende Gründe des Allgemeinwohls dieses erfordern. Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung oder Plangenehmigung der Wasserbehörde.

In jedem Fall ist bei einem Gewässerausbau ein Antrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Muss für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen oder gibt es Betroffenheiten von Bürgern und öffentlichen Einrichtungen, muss ein aufwändiges öffentlichkeitswirksames Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann das Verfahren auf ein einfacheres Plangenehmigungsverfahren reduziert werden.

Ausbaumaßnahmen sind Umverlegung von Gewässern, Veränderung von verrohrten Gewässerabschnitten, die wesentliche Änderung eines Ufers oder die Schaffung neuer Gewässer.
Aktuelles Beispiel eines größeren Gewässerausbaus sind die Maßnahmen am Burgsee für die Bundesgartenschau Schwerin 2009 , sowie die Revitalisierung des Siebendörfer Moores in Schwerin-Görries.

Renaturierung des Lankower Torfmoores durch Verschluss des KV 03 im Feuchtgebiet Lankower Moor

Bekanntmachung des Fachdienstes Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin gemäß § 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 08. September 2017.

Optimierung der Wasserhaushaltssituation im Einzugsgebiet „Koppelgraben“ in Schwerin-Lankow

Der Wasser- und Bodenverband beabsichtigt eine Optimierung der Wasserhaushaltssituation im Einzugsgebiet des Koppelgrabens (ZV05) zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für die Anlieger sowie eine ökologische Verbesserung zur Herstellung des guten ökologischen Potenzials.

Im Zuge der Maßnahme werden ca. 470 m verrohrtes Gewässer neu profiliert und naturnah gestaltet. Des Weiteren erfolgt zur zukünftigen Sicherung des Wasserabflusses ein Umbau des bestehenden Schöpfwerkes.

Bekanntmachung des Fachdienstes Umwelt der Landeshauptstadt Schwerin über die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Havarien, Störfälle und Gewässerverunreinigungen

Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, des Erdbodens, der Ufer, der Deiche, der Küstenschutzanlagen, der Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete und der nach den Wassergesetzen genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden.
Hierunter ist insbesondere das unbeabsichtigte Austreten von wassergefährdenden Stoffen und Abwasser aus Anlagen und Fahrzeugen zu zählen.
Die Wasserbehörde ordnet die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an.

Außerhalb der Dienstzeiten sind Meldungen über entsprechende Sachverhalte an die Feuerwehrleitstelle in Schwerin, Tel.: 112 oder +49 385 50-000 zu richten.

Diese informiert dann im Bedarfsfall die Wasserbehörde.

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (z.B. Stege) / Gewässerrandstreifen

Oberirdische Gewässer sind grundsätzlich in einem natürlichen oder naturnahen Zustand zu erhalten und nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sollen so weit wie möglich wieder in einen naturnahen Zustand zurückgeführt werden.
 
Weiterhin müssen die oberirdischen Gewässer in der Lage sein, das üblicherweise aus dem Einzugsgebiet anfallende Wasser und auch kleinere Hochwasserereignisse aufnehmen und schadlos abführen zu können.

Die Naturnähe und das Abflussleistungsvermögen werden von der Struktur und Morphologie des Gewässerbetts, der Ufer und Böschungen sowie der Gewässerrandstreifen beeinflusst und bestimmt.

Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so herzustellen, dass soweit wie möglich die Naturnähe und das ursprüngliche Abflussvermögen des betroffenen Gewässerabschnitts erhalten bleiben. Um einschätzen zu können, ob diese Erfordernisse in der Planung beachtet wurden, ist die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern rechtzeitig vor Baubeginn mit aussagekräftigen Planunterlagen der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.

Beispiele:  Errichtung, Änderung, Abriss von Stegen, Ufermauern, Durchlässen und Brücken

Der Gewässerrandstreifen umfasst beidseitig eines Gewässers das Ufer - wird bestimmt durch die Mittelwasserlinie - und den Streifen, der landseits dieser Linie, im Außenbereich in einer Breite von 5m angrenzt. Bei Gewässern mit einer ausgeprägten Böschungsoberkante bemessen sich diese 5m ab der Böschungsoberkante.

Im Gewässerrandstreifen sind folgende Handlungen untersagt:

  • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  • Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
  • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen sowie
  • Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder die fortgeschwemmt werden können – z.B. Kompost-, Schnittgut- und Materiallager.
Tote Tiere im Gewässer (Fischsterben)
In Abhängigkeit von der Jahreszeit und anderen Faktoren kommt es immer wieder zum Auftreten von toten Tieren im oder an einem Gewässer, insbesondere von Fischen und Vögeln.

In den meisten Fällen handelt es sich um ein natürliches Geschehen

Fische sterben teilweise im Laichstress oder auf Grund von jahreszeitlich bedingter Sauerstoffarmut in bestimmten Gewässerbereichen insbesondere im Frühjahr und Sommer oder auch im Winter bei schneebedecktem Eis.

Tote Vögel sind meist im Winter anzutreffen, insbesondere bei zugefrorenen Wasserflächen.

Trotzdem wird immer untersucht, ob die Ursachen eines gehäuften Sterbens evtl. im Gewässer ihre Ursache haben, z. B. durch illegal eingeleitete Schadstoffe.

Grundsätzlich sollten tote Tiere – insbesondere in größerer Zahl – der SDS-Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen (Abfallentsorgung/Straßenreinigung), der Feuerwehr oder dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gemeldet werden.  
Wasserschutzgebiete

Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen oder das Grundwasser anzureichern oder das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer zu verhüten, können Wasserschutzgebiete festgesetzt werden.

In Schwerin bestehen Schutzgebiete für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Die Lage der Schutzgebiete kann unverbindlich der nachfolgenden Karte entnommen werden. Die genaue Lage ist der Wasserschutzgebietsverordnung Schwerin zu entnehmen. In den einzelnen Wasserschutzgebietszonen gelten verschiedene Verbote und Nutzungseinschränkungen entsprechend der Wasserschutzgebietsverordnung. Ausnahmegenehmigungen zu diesen Verboten müssen bei der Wasserbehörde beantragt werden.

Interaktive Karte der Wasserschutzgebiete


(Nach einem Klick auf die Karte, kann diese verschoben und in sie hinein gezoomt werden.)

Hinweis für Sachverständige und Ingenieurbüros:
Bohrungen jeglicher Art und Tiefe sind gemäß der Wasserschutzgebietsverordnung für Schwerin in den Wasserschutzgebieten verboten.

Für Bohrungen, die von öffentlichem Interesse sind und dem Allgemeinwohl dienen, z. B. zur Klärung von Altlastensituationen und deren Sanierungen, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Hierfür ist die geplante Durchführung von Bohrungen der Unteren Wasserbehörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten, unter Angabe der Lage, Dauer, Anzahl und Tiefe der Bohrungen, anzuzeigen und die Ausnahmegenehmigung zu beantragen (schriftlich oder per E-Mail).

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Schwerin
Wassergefährdende Stoffe ... Heizöl, Kraftstoffe und Chemikalien usw.

Wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

          Säuren, Laugen, metallorganische Verbindungen, Halogene, Farben

          Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte, Kraftstoffe, Öl- und Schmierstoffe

          flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde

          Gifte, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vor Beginn der Maßnahme bei der Wasserbehörde anzuzeigen (Formular).

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen richtet sich im Wesentlichen nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) .

Entsprechende Anlagen sind insbesondere Heizöllager; Tankstellen (öffentliche bzw. für den Eigenverbrauch); Lager für Frischöl und Altöl; Maschinen die solche Stoffe zum Betrieb oder zur Bearbeitung benötigen.

Eine Anzeigepflicht besteht nicht für Anlagen, die bereits einer Anzeige oder Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften bedürfen, z. B. Baugenehmigung oder BImSchG-Genehmigung.

Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird und müssen ebenfalls angezeigt werden.

 

 

 

 

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/Fachbetriebe Anzeigeformular Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zurück Seite drucken

Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Josephine Gutsche
Technische Sachbearbeiterin
Raum: 2.040

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2473
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Carolin Schröder
Technische Sachbearbeiterin
Raum: 2.044

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2482
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Kerstin Kuhnert
Sachbearbeiterin
Raum: 2.043

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2485
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Susanne Sabadil
Leiterin
Raum: 2.071

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2475
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Umwelt

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2601
+49 385 545-2479