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Lärm

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Lärm

Geräusche entstehen durch Schwingungen und breiten sich in der Luft als Schallwellen aus. Werden Schalleindrücke als störend oder belästigend empfunden oder schädigen sogar die Gesundheit, spricht man nicht mehr von Schall sondern von Lärm. Damit wird Lärm nicht als physikalische Größe sondern von seiner Wirkung her betrachtet.

Lärm wird sehr subjektiv wahrgenommen. Jeder Mensch empfindet Geräusche unterschiedlich, den einen stören sie nicht oder nur wenig, den anderen nerven sie. Manche Personen mögen laute Musik, andere regen sich darüber auf.

Wie wird Lärm bewertet?

Das menschliche Ohr kann Frequenzen von ca. 16 bis 20.000 Hertz und Schalldruckschwankungen im Bereich von ca. 0,00002 bis 200 Pascal wahrnehmen.

Zur leichteren Handhabung dieses sehr großen Bereiches wird mit der logarithmischen Dezibel-Skala gearbeitet (dB). Diese Schalldruckskala ist benannt nach dem Stimmphysiologen und Erfinder Alexander Graham Bell. Die allgemeine Hörschwelle liegt bei 0 dB und die Schmerzschwelle bei 130 dB. Unser Hörempfinden hängt aber auch von der Frequenz ab. Auf hohe Frequenzen - also auf hohe Töne reagieren wir empfindlicher als auf niedrige. Deshalb wird ein sogenannter A-Filter verwendet, der den reinen Schalldruck entsprechend umrechnet. Der daraus resultierende, für Menschen relevante Schallpegel, wird dann in dB(A) angegeben.

Während eine rein rechnerische Verdoppelung der Lautstärke (zum Beispiel doppelt so viele Autos auf einer Straße) einer Zunahme von drei dB(A) entspricht, wird erst eine Zunahme um rund zehn dB(A) als Verdoppelung der Lautstärke empfunden. Generell sind Lautstärkeänderungen ab einer Differenz von ein bis zwei dB(A) wahrnehmbar.

Wie wirkt Lärm?

Lärm hat nicht nur auf das Gehör Auswirkungen. Lärm ist ein sogenannter Stressor. Das heißt, Stresshormone werden ausgeschüttet, Blutdruck und Pulsfrequenz steigen. Auf Dauer überlastet das den menschlichen Körper. Es gilt als wissenschaftlich gesichert, dass dauerhafter Verkehrslärm ab 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts vermehrt Herz-Kreislauf-Erkrankungen verursacht. Bereits bei einer Lärmbelastung ab 40-45 dB(A) an der Außenwand des Hauses können Schlafstörungen auftreten.

Aber auch unterhalb der gesundheitsrelevanten Schwellenwerte gibt es Belästigungen. Beeinträchtigungen eines Wohnzimmergesprächs durch Straßenverkehrslärm oder "unruhige" Parkspaziergänge können sich ebenfalls zu einer wesentlichen Belästigung summieren, die letztendlich die Attraktivität der Wohnquartiere senkt.

Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gibt es?

Lärm ist subjektiv immer belästigend und ab einer gewissen Stärke auch schädigend. Dennoch ist Lärm nicht gleich Lärm. So wird ein kontinuierlich fließender Straßenverkehr anders wahrgenommen als die Geräusche von einem Sportplatz oder von einem Gewerbebetrieb. Aus dieser Tatsache heraus haben sich diverse gesetzliche Regelungen für verschiedene Lärmursachen entwickelt. Die wichtigsten Grundlagen finden sich sowohl im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), als auch in den darauf basierenden Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV):

  • BImSchG - Bundes-Immissionsschutzgesetz, insbesondere § 47a-f zur Lärmminderungsplanung (Umsetzung der Europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG)
  • 16. BImSchV - Verkehrslärmschutzverordnung, für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen
  • 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung, für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen
  • 24. BImSchV - Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung, über Art und Umfang von notwendigen Schallschutzmaßnahmen nach der 16. BImSchV
  • 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmverordnung, unter anderem zu Betriebsregelungen für eine Vielzahl von Maschinen nach der Europäischen Richtlinie 2000/14/EG

Des Weiteren gibt es normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften, die zum Beispiel bei der Planung und Genehmigung verschiedenster Anlagen zum Einsatz kommen (TA Lärm), oder Richtwerte für die Lautstärke von Baustellen festlegen (AVV Baulärm). Daneben gibt es auch auf Landesebene einige lärmspezifische Regulierungen. Darunter fällt zum Beispiel die Freizeitlärm-Richtlinie M-V für die Errichtung und den Betrieb von Freizeitanlagen, oder das Feiertagsgesetz M-V, welches über das Verbot bestimmter Arbeiten und Veranstaltungen für Ruhe sorgt. Soweit es sich um verhaltensbezogenen Lärm handelt, kann unter Umständen der § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz herangezogen werden (darunter fallende Ruhestörungen werden vom Fachdienst Ordnung bearbeitet).

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