Am 20. Juni 2019 ist die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in Kraft getreten (44. BImSchV). Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (kurz: MCP-Richtlinie) in deutsches Recht.
Danach müssen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis weniger als 50 Megawatt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Bei Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV ist das Anzeigeformular zu verwenden. Dieses ist weiter unten verlinkt.
Hinweis: Die Untere Immissionsschutzbehörde der Landeshauptstadt Schwerin ist nur für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Stadtgebiet Schwerin zuständig! Bitte die genehmigungsbedürftigen Anlagen den jeweils zuständigen Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt (STALU) anzeigen bzw. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die jeweils zuständige Behörde (Landkreise, kreisfreie Städte) im Formular auswählen und dort auch die Anzeige hinsenden.
Mit diesen Anzeigen müssen bestimmte Informationen über die Anlagen übermittelt werden. Die Behörde nimmt die ihr übermittelten Informationen in ein Register auf.