Die alte und neue Satzung sieht in den festgelegten Versorgungsgebieten einen Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme vor. Obwohl in Hinblick auf den effizienten Betrieb der Fernwärmeleitungen ein möglichst hoher Anschlussgrad anzustreben ist, gab es bisher drei Tatbestände, für welche gegebenenfalls Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang gewährt werden konnten. Es handelte sich dabei um das Heizen mit 100% regenerativen Energien, um die Nutzung von Heizungen mit geringer Leistung und um individuelle Härtefälle.
Die Härtefallregelung bleibt in der neuen Satzung inhaltlich unverändert, jedoch klarer formuliert, erhalten. Sie ist notwendig um nicht zumutbare Härten zu vermeiden. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Anschluss- und Benutzungszwang zu einer Privat- oder Unternehmensinsolvenz führen würde.
Der Ausnahme-Tatbestand für Heizungen mit geringer Leistung, d.h. < 25 kW fällt weg. Bisher konnte eine Ausnahme erteilt werden, wenn die notwendige Wärmeleistung für ein Gebäude bei unter 25 kW lag. Da sich sowohl die Möglichkeiten für den Einsatz regenerativer Energien weiterentwickelt haben, aber auch ein größeres Engagement für die Erreichung der Klimaziele notwendig ist, ist dieser Tatbestand nicht mehr zeitgemäß. Für Gebäude mit geringem Wärmebedarf stehen über die Härtefallregelung und den Einsatz regenerativer Energien ausreichend Alternativen zur Verfügung.
Der Ausnahme-Tatbestand für den Einsatz von regenerativen Energien wird mit der neuen Satzung für dynamische Lösungen geöffnet. Bisher war eine Befreiung grundsätzlich nur für den Einsatz von 100% regenerativen Energien möglich. Mit der neuen Regelung muss für die alternative Wärmeversorgung lediglich ein Nachweis eines geringeren Primärenergiebedarfs als im Vergleich zur Fernwärme erbracht werden. Mit der Erneuerung der Heizkraftwerke, dem Ausbau der Tiefen-Geothermie und weiterer Maßnahmen wird sich der Primärenergiebedarf der Fernwärme kontinuierlich verringern. Damit steigen über die Jahre die Anforderungen an die Fernwärmealternativen. Zugleich bleibt es möglich, zum jeweiligen Zeitpunkt bessere Lösungen (geringerer Primärenergiebedarf) umzusetzen, als sie von den Stadtwerken über die Fernwärme bereitgestellt werden können.
Neben den Befreiungstatbeständen wurden am Satzungstext diverse Änderungen vorgenommen, die die Struktur und Verständlichkeit des Textes verbessern. So wurde zum Beispiel ein neuer Paragraph mit Begriffsbestimmungen eingeführt. Solche Änderungen haben keine Auswirkungen auf die wesentlichen Inhalte der Satzung, erleichtern aber deren Umsetzung durch die betroffenen Bürger, ebenso wie die Durchsetzung durch den zuständigen Fachdienst der Landeshauptstadt.
Wie im Satzungstext dargelegt, greift die Satzung nur im ausgewiesenen Versorgungsgebiet. Durch das bisherige Versorgungsgebiet unterlagen etwa 62% aller Einwohner Schwerins dem Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, sobald das jeweilige Grundstück durch eine betriebsfertige Fernwärmeleitung erschlossen werden kann. Im neuen Versorgungsgebiet (Karte im Bürgerinformationssystem, siehe unten) wird der Wert bei etwa 65% liegen. Dieser ergibt sich sowohl aus Gebietserweiterungen, als auch aus Gebietsverkleinerungen. Letztere ergeben sich aus dem Wegfall von Gebieten, die nicht länger für einen kurz- bis mittelfristigen Ausbau vorgesehen sind (Fernwärmeversorgung liegt hier nicht an). Der Großteil der Gebietserweiterungen betrifft dichtbebaute Innenstadtbereiche, die sich bereits in der Nähe von Fernwärmeleitungen befinden und die teilweise auch schon an die Fernwärme angeschlossen sind. Da diese Gebiete kurz- und mittelfristig kaum mit anderen regenerativen Energien wärmeversorgt werden können, ist hier der Ausbau der Fernwärme besonders sinnvoll. Bestandsheizungen in neu hinzugekommenen Gebieten bleiben bis zu ihrem Nutzungsende vom Anschlusszwang unberührt. Erst wenn die bestehende Heizung ausgetauscht werden soll oder aufgrund eines Defekts ausgetauscht werden muss, greift der Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme.
Alle Unterlagen zur erfolgten Neufassung der Fernwärmesatzung, inklusive des Satzungstextes und der Gebietskarte, sind über das Bürgerinformationssystem der Landeshauptstadt öffentlich zugänglich.